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   BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 203/81   

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https://dejure.org/1983,17429
BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 203/81 (https://dejure.org/1983,17429)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1983 - 2 AZR 203/81 (https://dejure.org/1983,17429)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 203/81 (https://dejure.org/1983,17429)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

    Auszug aus BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 203/81
    Auch die Umgehung einer anderweitigen gesetzlichen Bestandsschutzregelung ist aus dem vom Landesarbeitsgericht festgesteliten Sach-verhalt oder aus dem ParteiVorbringen nicht ersichtlich (vgl. dazu die Senatsurteile vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - und vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - EzA § 620 BGB Nr. 61 und 62).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - aaO), ist bei der Frage, ob zwischen den Parteien ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten anzunehmen ist, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwartschaft heranzuziehen.

    Der Senat hat einerseits eine Unterbrechung von mehr als vier Monaten (BAG Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu M KSchG 1969 Wartezeit), andererseits aber auch bereits eine Unterbrechung von nur 2 2/3 Monaten (Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - aaO) als verhältnismäßig lange angesehen.

    Denn gegen eine solche Möglichkeit kann sich der Arbeitnehmer, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11. November 1982 (aaO) betont hat, durch die Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht wehren.

    d) Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach dem Grundsatz, daß die Befristungskontrolle keine Besserstellung des befristet ein gestellten gegenüber dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer erreichen will, nicht nahe liegt, § 4 KSchG auf befristete Arbeitsverhältnisse analog anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1982, aaO; insoweit ablehnend BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu 5 620 BGB Befriste ter Arbeitsvertrag).

    Weder hat die Klägerin innerhalb der Regelfrist von drei Wochen nach Ablauf der vorletzten Befristung am 30. November 1977 Klage erhoben (Zeitmoment) noch hat die Beklagte aufgrund der gegebenen Umstände (Umstandsmoment) mit einem entsprechenden späteren Feststellungsbegehren bzw. Kiageerhebung durch die Klägerin rechnen müssen (vgl. dazu BAG 11, 353; BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu 5 620 BGB Befriste ter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - aaO).

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 203/81
    Auch die Umgehung einer anderweitigen gesetzlichen Bestandsschutzregelung ist aus dem vom Landesarbeitsgericht festgesteliten Sach-verhalt oder aus dem ParteiVorbringen nicht ersichtlich (vgl. dazu die Senatsurteile vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - und vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - EzA § 620 BGB Nr. 61 und 62).

    Darauf, ob ein sachlicher Grund die Befristungen gerechtfertigt hat, kommt es daher nicht mehr an, da es zur Rechtswirksamkeit einer Befristung, die nicht in den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses eingreift, keines sachlichen Grundes bedarf (Urteil des Senates vom 17. Februar 1983, aaO).

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 203/81
    d) Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach dem Grundsatz, daß die Befristungskontrolle keine Besserstellung des befristet ein gestellten gegenüber dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer erreichen will, nicht nahe liegt, § 4 KSchG auf befristete Arbeitsverhältnisse analog anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1982, aaO; insoweit ablehnend BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu 5 620 BGB Befriste ter Arbeitsvertrag).

    Weder hat die Klägerin innerhalb der Regelfrist von drei Wochen nach Ablauf der vorletzten Befristung am 30. November 1977 Klage erhoben (Zeitmoment) noch hat die Beklagte aufgrund der gegebenen Umstände (Umstandsmoment) mit einem entsprechenden späteren Feststellungsbegehren bzw. Kiageerhebung durch die Klägerin rechnen müssen (vgl. dazu BAG 11, 353; BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu 5 620 BGB Befriste ter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - aaO).

  • BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 461/86

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf - Sachlicher Grund für

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß von demjenigen, der die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG weder ab dem Zeitpunkt des Zugangs einer Nichtverlängerungsmitteilung (vgl. Urteile vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 5 a der Gründe; vom 24. Oktober 1979 - 5 AZR 851/78 - AP Nr. 49 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe; Senatsurteil vom 18. April 1986 - 7 AZR 167/85 - n. v., zu II 2 der Gründe) noch ab Vertragsende (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 b der Gründe; Urteile vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 a der Gründe; vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 203/81- n.v.; vom 25. August 1983 - 2 AZR 401/82 - n. v., zu II 2 a der Gründe; zustimmend: Herschel, Anm. zum Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 17; Kraft, Anm. zu AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand September 1982, § 620 BGB Anm. II 5 a; a. A.: KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rz 238 f.; Mache, BB 1981, 243, 246; MünchKomm-Schwerdtner, § 620 BGB Rz 55) einzuhalten ist.
  • LAG Düsseldorf, 16.01.2008 - 12 Sa 1524/07

    Unwirksamkeit der in einem "Scheinarbeitsvertrag" erfolgten Befristung wegen

    Solche Umstände liegen bei der saisonalen Beschäftigung nicht vor (BAG, Urteil vom 25.02.1983, 2 AZR 203/81, n.v.), dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die Unterbrechungsdauer mehr als drei Monate beträgt und die erneute Beschäftigung auf einer eigenständigen Entscheidung des Arbeitgebers über die Abdeckung von saisonalem Mehrbedarf beruht und keinen Annex zu der vorangegangenen Aushilfstätigkeit ("Urlaubsvertretung") darstellt.
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